Produktinformation
- Amazon-Verkaufsrang: #1187971 in Bücher
- Veröffentlicht am: 2008-09-25
- Einband: Gebundene Ausgabe
- 1137 Seiten
Kundenrezensionen
Hilfreichste Kundenrezensionen
8 von 9 Kunden fanden die folgende Rezension hilfreich.
Gut, aber im Wesentlichen nichts Neues unter der Sonne
Von Klabautermann
Im Gegensatz zu meiner Vorrezensentin möchte ich doch einige Kritikpunkte anführen:1. Dass der sogenannte "grand seigneur" (wer auch immer ihm diesen Titel verliehen hat) Egon Schneider dem Buch ein Vorwort gewidmet hat, ist keineswegs "bemerkenswert", zumal Herr Schneider Mitinitiator der Zeitschrift ZAP ist, aus der der ZAP-Verlag hervorgeht, in dessen Veröffentlichungsreihe das Buch steht. Es handelt sich somit faktisch nur um Eigenwerbung.2. Das Buch dreht und wendet sich im Wesentlichen um die Thesen des Autors, der im selben Verlag seine Doktorarbeit "Die Notwendigkeit der Objektivierung der Beweiswürdigung" veröffentlicht hat, welche ebenfalls Gegenstand einer äußerst freundlichen Rezensíon der Frau "Profianwältin" ist. Hinzuweisen ist vor allem darauf, dass diese Arbeit im wesentlichen unverändert den gesamten I. Teil des vorliegenden Buches ausmacht.Diese These und ihre Darstellung durchzieht auch weite Teile des Buches, so dass eigentlich nur bedingt von einem umfassenden Praktikerhandbuch die Rede sein kann, sondern vielmehr von einem Buch, in dem der Autor im Wesentlichen seine Auffassung dazu propagiert, wie richtigerweise unter Einsatz des Bayes-Theorems eine Beweiswürdigung aussehen müsste.Über diese Ausführungen hinaus befasst sich das Buch mit der Würdigung von Zeugenaussagen und enthält hierzu einen Aussagepsychologischen Teil; außerdem einen Teil, der sich mit der Beweisaufnahme (ganz überwiegend Zeugenbeweis) im Zivilprozessrecht einschließlich Beweisantritt, Verspätung u.a. befasst.3. Dreh- und Angelpunkt des Autors und des Buches ist die These, dass die hekömmliche Beweiswürdigung wenn schon nicht (immer) im Ergebnis fehlerhaft, so aber methodisch fehlerhaft und "intersubjektiv" nicht nachvollziehbar ist. Der Autor plädiert daher - theoretisch begründet und an praktischen Beispielen demonstriert - für die Anwendung des Bayes'schen Theorems. ME hinkt diese pseudostatistische Methode der Beweisführung.So bleibt unklar, weshalb einerseits die bisherige Art und Weise der Beweiswürdigung - insbesondere von Indizien - nicht nachvollziehbar sein soll, andererseits der Autor an allen möglichen Stellen die "a-priori-Wahrscheinlichkeiten" mit willkürlich anmutenden Schätzwerten meint festsetzen zu können. So rekonstruiert er eine Beweiswürdigung zu einem Fall einer angeblichen Vergewaltigung (in einer Situation Aussage gegen Aussage), bei der er meint, das Gericht habe zu Unrecht verurteilt, weil nach der Bayes_Formel die Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit des Tatvorwurfs bei unter 3 % gelegen habe. Dazu ermittelt er durch Schätzung Anfangswahrscheinlichkeiten z.B. dafür, wie wahrscheinlich es ist, dass eine Frau, die vergewaltigt wurde, sich anschließend von ihrem Vergewaltiger nach Hause begleiten lässt. Ich möchte dies einmal etwas salopp und böswillig-ironisch als "Ermittlung des Schlampenfaktors " bezeichnen und fragen, wieviele Einzelindizien und a-priori-Wahrscheinlichkeiten der Autor mit seiner Schätszmethode eigentlich einbeziehen möchte. Z.B. : wie wahrscheinlich ist es, dass eine Frau mit einer Rocklänge von x cm vergewaltigt wurde? Man könnte auch noch auf "populärwissenschaftliche" ortsspezifische Umfragen zurückgreifen: wie wahrscheinlich ist dass eine Frau einverständlichen Geschlechtsverkehr mit einem Unbekannten hatte, wenn ausweislich einer repräsentativen Studie Frauen in Berlin/München/Hamburg zu x/y/z % einem One-Night-Stand nicht abgeneigt sind?Meiner Meinung nach führt die Methode des Autors bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen zu einer pseudowissenschaftlichen Genauigkeit ohne konkreten Gewinn an Richtigkeit für gerichtliche Entscheidungen, Eine Ausnahme hiervon möchte ich allenfalls für Fälle machen, in denen nicht irgendwelche "Lebenserfahrungen" Gegenstand der a-priori-Wahrscheinlichkeiten sind (wie beim o.g."Schlampenfaktor"), sondern es um naturwissenschaftlich untersuchbare Geschehensabläufe geht (z.B. Verkehrsunfallgeschehen, Produktfehler, ärztliche Behandlung o.Ä.). Einen brauchbaren Ansatz dafür, wie die revisionsrechtliche Kontrolle der Ermittlung von "a-priori-Schätzwerten" erfolgen soll, liefert der Autor meines Erachtens auch nicht.5. Bemerkenswert ist auch der recht großzügige Ansatz des Autors, was das notwendige Beweismaß angeht. Sowill er bei Kapitalverbrechen 99 % ausreichen lassen, bei anderen Delikten nur 95 %. D.h. dass er die Verurteilung von einem bis fünf Unschuldigen pro 100 offenbar für wenig problematisch hält.6. Etwas sauer stößt auf, dass der Autor einerseits auf statistischer Verifizierbarkeit beharrt, andererseits selbst bei seinen Thesen häufig auf Quellen zurückgreift, deren Qualität und statistische Signifikanz eher dubios ist. Beispielhaft:- Dass der Autor ein Machwerk wie Herrn Bossis Lebenserinnerungen als wissenschaftlich zitierfähiges Werk ansieht, ist zu bedauern, zumal es noch dazu mit grobem inhaltlichem Unfug zitiert wird. In einer Strafkammer verfasst nämlich entgegen dem Buchzitat nicht "regelmäßig der Vorsitzende" das Urteil, sondern der sogenannte Berichterstatter, also ein beisitzender Richter. Darüber hinaus dürfte die persönliche Einschätzung eines im Mandanteninteresse tätigen Herrn Bossi kaum eine relevante Datenbasis für angebliche Fehlurteile sein.-Ebenso wenig überzeugt, wenn der Autor an anderer Stelle (§ 16 I)zum "Beleg" der Nichtgeltung des in-dubio-pro-reo-Grundsatzes einen Zeitungsbericht zitiert, der lediglich Ausschnitte aus einer mündlichen Urteilsbegründung wiedergibt. Abgesehen davon, dass maßgeblich die schriftlichen Urteilsgründe sind, bestehen nach meiner (sicher nicht repräsentativen) Erfahrung Zweifel daran, dass Gerichtsreporter in der Lage sind, ein Prozessgeschehen zutreffend wiederzugeben (wenn sie denn überhaupt den Prozess ständig und nicht lediglich bis 16 Uhr - Redaktionsschluss - mitverfolgt haben) bzw. ob nach Kürzung der Artikel durch den Redakteur das Geschehen noch zutreffend wiedergegeben wird.- An anderer Stelle weist der Autor darauf hin, dass "in jüngster Zeit" Gläubiger die `Hilfe von sogenanntem "Russisch-Inkasso" o.ä. in Anspruch nehmen. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, was dies mit der richtigen oder fehlerhaften Beweiswürdigung durch Gerichte zu tun hat, legt er auch keine Quellen vor, aus denen hervorgeht, dass aufgrund schlechter Qualität der Gerichtsurteile Gläubiger in signifikant häufigerer Weise die Hilfe von dubiosen "Inkassounternehmen" in Anspruch nehmen als zu Zeiten des Reichsgerichts oder irgendwo im Ausland. Meiner (nicht repräsentstiven) Erfahrung nach beruht dieses Phänomen nicht auf der schlechten Beweiswürdigung, sondern einerseits an den auch verfassungsgerichtlich abgesegneten großzügigen Verteidigungsmöglichkeiten eines Beklagten im deutschen Zivilprozessrecht(faktische Nichtgeltung des § 296 ZPO, Durchlaufen des Instanzenzuges und anschließender Insolvenzantrag)und andererseits häufig auf schlampiger Vertragsdokumentation (Nachträge, Zusätze u.a.), Arbeitsweise und Abrechnung besonders bei Werkunternehmern.- Auch sonst stellt der Autor gerne weitgehend unbewiesene Behauptungen in den Raum, wie etwa die "de facto-Regel, einen Beschuldigten (jedenfalls eines Sexualdeliktes) grunds. nicht freizusprechen" - § 16II . Woher der Autor diese Regel nimmt und wie er sie nachvollziehbar belegen will, ist nicht ersichtlich:- Sein Verweis darauf, dass die allgemeine Freispruchsquote gegenüber 1958 abgenommen hat, ist dafür unbehelflich. Denn - bezogen auf Sexualdelikte- müsste der Autor aus der Statistik herausarbeiten, ob sich auch die Freispruchsquote hinsichtlich dieser Delikte tatsächlich so verringert hat wie die Gesamtfreispruchsqoute. Auch die 1974 eingeführte Regelung des § 153 a StPO führte möglicherweise dazu, dass frühere "In dubio" Freispruchsfälle bei schwieriger Beweislage nunmehr aus der Statistik eliminiert wurden, mithin die Gesamtfreispruchsqoute daher gesunken ist. Genauer dargestellt wird diese Statistik leider nicht. - Die Randäußerung eines Justizwachtmeisters in einem Handbuch mit wissenschaftlichem Anspruch als "Beleg" für diese These heranzuziehen, halte ich für niveaulos.- Aus der zitierten Studie zu Sexualdelikten in Berlin gibt er nur wieder, was in den 2 % der Fälle geschehen ist, in denen überhaupt ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt wurde.Zu den anderen 98 % schreibt er nichts.7. Abschließend meine ich, dass das Buch zu Fragen der Beweiswürdigung nichts wesentlich Neues zu dem Standardwerk von Bender/Nack bietet, mit Ausnahme der ergänzenden Ausführungen zu speziellen Fragen des Zivilprozesserechtes. Auch dort dienen die teils nur oberflächlichen Ausführungen zur Beweislast und Anscheinsbeweisregeln für spezifisch zivilrechtliche Materien mE nur dem Seitenfüllen und werden in den Fachkommentaren zu den einschlägigen materiellen Rechtsnormen bzw. der Fachliteratur (etwa zur Anwalts- und Steuerberaterhaftung o.ä.) für dne Praktiker besser und genauer dargestellt.
1 von 3 Kunden fanden die folgende Rezension hilfreich.
Ein Muß für jeden Anwalt
Von D. Heydenreich
Das Buch beinhaltet meiner Meinung nach schon etwas Neues. Soweit mir bekannt, wurde die Beweiswürdigung oder Widerlegung einer gerichtlichen Beweiswürdigung noch nie an einem konkreten und realen Fall durchgespielt. Das findet erstmalig in diesem Buch statt. Der Autor geht selbst davon aus, dass sich zwar die Rechtsprechung seinem (kontrollierbaren) Bayes-Ansatz aus Teil I des Werkes (noch) nicht anschließen wird, aber dennoch spricht nichts dagegen, dass der Rechtsmittelführer selbst den Bayes-Ansatz für sich nutzt, um Indizien als Scheinindizien zu widerlegen und das zu verdeutlichen. Das erscheint mir sehr plausibel.Die haufigsten" Fehler aus Teil II in gerichtlichen Beweiswürdigungen erscheinen mir ebenfalls nachvollziehbar. Der aussageanalytische Teil in Teil III ist sehr umfassend. Der zivilprozessuale Teil IV überzeugt mich voll. Ich selbst habe z.B. den Anscheinsbeweis erst durch die Lektüre und Beispiele richtig" verstanden. Speziell für Zivilrechtler und die praktisch wichtige Vorschrift des § 296 ZPO empfehle ich zusätzlich das Werk von Prechtel, Erfolgreiche Taktik im Zivilverfahren, als Ergänzung. Abschließend meine ich, dass das Werk in die Hand eines jeden Anwalts gehört.
0 von 4 Kunden fanden die folgende Rezension hilfreich.
Umfangreiches Nachschlagewerk für Praktiker/innen.
Von Profi-Anwältin
Ich bin seit mehr als 20 Jahren juristisch tätig. Ich kann mir ad hoc keine praktisch wichtige Situation vorstellen, die in dem Handbuch nicht erwähnt wird. Es handelt sich meiner Einschätzung nach um ein wahrhaft umfassendes Handbuch, das jede/r Praktiker/in lesen sollte. Das Buch besticht durch den umfangreichen Zitierapparat. Der Autor belegt seine Ansichten mit nahezu 5 000 Fußnoten. Damit sollte der/die Praktiker/in mehr als genügend Belege finden, um zivil- und strafrechtliche Beweiswürdigungen in Frage stellen zu können. Bemerkenswert ist auch, dass der Grand Seigneur des deutschen Zivilprozesses (Dr. Egon Schneider) das Werk mit einem Geleitwort versehen hat und es auch nach Schneiders Meinung das umfassenste und tiefgründigste Werk zum Beweisrecht ist. Besonders hilfreich finde ich, dass die geschilderten Fälle alle aus der Praxis stammen.
This Page is a participant in the Amazon Services LLC Associates Program, an affiliate advertising program designed to provide a means for sites to earn advertising fees by advertising and linking to Amazon.de
CERTAIN CONTENT THAT APPEARS ON THIS SITE COMES FROM AMAZON SERVICES LLC. THIS CONTENT IS PROVIDED "AS IS" AND IS SUBJECT TO CHANGE OR REMOVAL AT ANY TIME.
0 comments:
Post a Comment